4.6      Bauakustik bei Umbauten und  Sanierungen

Für die bauakustische Sanierung von Bildungsbauten und insbesondere bei hohen Schallschutz-Anforderungen mit Entkoppelung in einer Raum-in-Raum-Bauweise ist unbedingt eine erfahrene Fachplanerin für Bauakustik hinzuzuziehen. Allgemeine Beschreibungen sind nicht zielführend.

Auch sind zur Ermittlung der bestehenden Beanstandungen unbedingt die Nutzerinnen und die Haus­mei­sterinnen zu beteiligen. Gerade letztere sind häufig der „Kummerkasten“ für alle anderen und wissen deshalb sehr genau, wo „der Schuh drückt“. Befragungen dieses Personenkreises zu Beginn der Planung für Umbauten schützen davor, die Lage noch zu "verschlimmbessern".

Bei einer bauakustischen Sanierung bestehender Räume müssen vorab auch Messungen des vorhandenen Schallschutzes erfolgen. Sie dienen nicht ausschließlich dazu, die Zahlenwerte der Luft- und Trittschalldämmung zu ermitteln (Messung A für einen späteren A-B-Vergleich), sondern sind vorrangig notwendig, um die vorherrschenden Übertragungswege genau zu erfassen. Aus Kostengründen auf derartige Vorab-Untersuchungen zu verzichten, bedeutet in den meisten Fällen nichts anderes, als „Geld zum Fenster hinauswerfen“. Siehe hierzu auch die zahlreichen Beispiele im Kapitel 9.

Nicht nur im Wörterbuch
kommt Diagnose vor Therapie.

Bisweilen ist zu beobachten, dass die Bauherrenschaft die vorgeschlagenen Maßnahmen aus Ko­sten­gründen nicht durchführen will, sondern „irgendwelche“ günstigeren (billigeren) Alternativen ein­bau­en oder ergänzende Maßnahmen außer Acht lässt. Dann zeigen die Nachmessungen B im A-B-Vergleich, dass Steuergelder unnütz aus­ge­ge­ben wurden.

Schallschutzmängel
verschaffen sich in der Regel
von allein Gehör.

Bei Sanierungen in mehreren Abschnitten, die sich häufig über etliche Jahre hinziehen, sind bis­wei­len Planerinnen ausgeschieden oder werden „aus anderen Gründen ausgetauscht“. Dann ist es keinesfalls sinnvoll, den Nachfolgerinnen lediglich die Aufgabe zu stellen „weiter wie bisher“. In vie­len Bereichen – nicht nur in der Akustik – haben sich die Kenntnisse und in der Folge auch die Re­gel­wer­ke weiterentwickelt. Dann ist auch bei der Aufgabenstellung angemessen zu reagieren. In solchen Fällen sind auch die Architektinnen und weiteren Planerinnen in der Pflicht, sowohl die Auf­trag­geberinnen als auch die Nutzerinnen der Gebäude über „Risiken und Nebenwirkungen“ auf­zu­klä­ren und – bei Bedarf – ein Um­den­ken zu veranlassen. Keine private Bauherrin würde sich darauf einlassen, dass ihr Gebäude nach veralteten Standards geplant und errichtet wird. Öffentliche  Auf­trag­ge­be­rin­nen, die mit Steu­er­gel­dern bauen, dürfen das erst recht nicht! Auch hier gilt:

Wer die allgemein anerkannten Regeln der Technik missachtet,
liefert eine mangelhafte Planung.

Dabei ist auch zu bedenken, dass die nächste durchgreifende Sanierung, bei der man die jetzigen Planungslücken wieder ausgleichen kann, erst in 40 oder 50 Jahren ansteht. So lange müssen die Nutzerinnen damit leben, dass Bauherrenschaft und deren Planerinnen nicht „zu-Ende-gedacht“ haben. Leider gilt noch immer bei öffentlichen Bauten in vielen Fällen das Motto:

Es muss gespart werden,
koste es, was es wolle…

Was ist bei bauakustischen Sanierungen zu bedenken?
- Fachplanerin für Bauakustik hinzuziehen
- Nutzerinnen und Hausmeisterinnen nach „Problem-Bereichen“ befragen
- Prüfen, ob sich die betreffenden Regelwerke geändert haben 
- vorab Messungen des Schallschutzes im Bestand durchführen lassen
- maßgebliche Schallübertragungswege ermitteln
- erst danach sinnvolle Lösungen erarbeiten
- die vorgeschlagenen Lösungen auch umsetzen (keine „Billig-Alternativen“)
- Abnahme-Messungen durchführen lassen

 

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Stand 2025-06-23