4.6 Bauakustik bei Umbauten und Sanierungen
Für die bauakustische Sanierung von Bildungsbauten und insbesondere bei hohen Schallschutz-Anforderungen mit Entkoppelung in einer Raum-in-Raum-Bauweise ist unbedingt eine erfahrene Fachplanerin für Bauakustik hinzuzuziehen. Allgemeine Beschreibungen sind nicht zielführend.
Auch sind zur Ermittlung der bestehenden Beanstandungen unbedingt die Nutzerinnen und die Hausmeisterinnen zu beteiligen. Gerade letztere sind häufig der „Kummerkasten“ für alle anderen und wissen deshalb sehr genau, wo „der Schuh drückt“. Befragungen dieses Personenkreises zu Beginn der Planung für Umbauten schützen davor, die Lage noch zu "verschlimmbessern".
Bei einer bauakustischen Sanierung bestehender Räume müssen vorab auch Messungen des vorhandenen Schallschutzes erfolgen. Sie dienen nicht ausschließlich dazu, die Zahlenwerte der Luft- und Trittschalldämmung zu ermitteln (Messung A für einen späteren A-B-Vergleich), sondern sind vorrangig notwendig, um die vorherrschenden Übertragungswege genau zu erfassen. Aus Kostengründen auf derartige Vorab-Untersuchungen zu verzichten, bedeutet in den meisten Fällen nichts anderes, als „Geld zum Fenster hinauswerfen“. Siehe hierzu auch die zahlreichen Beispiele im Kapitel 9.
Nicht nur im Wörterbuch
kommt Diagnose vor Therapie.
Bisweilen ist zu beobachten, dass die Bauherrenschaft die vorgeschlagenen Maßnahmen aus Kostengründen nicht durchführen will, sondern „irgendwelche“ günstigeren (billigeren) Alternativen einbauen oder ergänzende Maßnahmen außer Acht lässt. Dann zeigen die Nachmessungen B im A-B-Vergleich, dass Steuergelder unnütz ausgegeben wurden.
Schallschutzmängel
verschaffen sich in der Regel
von allein Gehör.
Bei Sanierungen in mehreren Abschnitten, die sich häufig über etliche Jahre hinziehen, sind bisweilen Planerinnen ausgeschieden oder werden „aus anderen Gründen ausgetauscht“. Dann ist es keinesfalls sinnvoll, den Nachfolgerinnen lediglich die Aufgabe zu stellen „weiter wie bisher“. In vielen Bereichen – nicht nur in der Akustik – haben sich die Kenntnisse und in der Folge auch die Regelwerke weiterentwickelt. Dann ist auch bei der Aufgabenstellung angemessen zu reagieren. In solchen Fällen sind auch die Architektinnen und weiteren Planerinnen in der Pflicht, sowohl die Auftraggeberinnen als auch die Nutzerinnen der Gebäude über „Risiken und Nebenwirkungen“ aufzuklären und – bei Bedarf – ein Umdenken zu veranlassen. Keine private Bauherrin würde sich darauf einlassen, dass ihr Gebäude nach veralteten Standards geplant und errichtet wird. Öffentliche Auftraggeberinnen, die mit Steuergeldern bauen, dürfen das erst recht nicht! Auch hier gilt:
Wer die allgemein anerkannten Regeln der Technik missachtet,
liefert eine mangelhafte Planung.
Dabei ist auch zu bedenken, dass die nächste durchgreifende Sanierung, bei der man die jetzigen Planungslücken wieder ausgleichen kann, erst in 40 oder 50 Jahren ansteht. So lange müssen die Nutzerinnen damit leben, dass Bauherrenschaft und deren Planerinnen nicht „zu-Ende-gedacht“ haben. Leider gilt noch immer bei öffentlichen Bauten in vielen Fällen das Motto:
Es muss gespart werden,
koste es, was es wolle…
Was ist bei bauakustischen Sanierungen zu bedenken? |
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Stand 2025-06-23
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