Bereits DIN 18041:1968 „Hörsamkeit in kleinen bis mittelgroßen Räumen“ unterschied zwei Anwendungen. Damals hieß es:
a)
Maßnahmen zur Sicherung ausreichender Hörsamkeit, insbesondere
Sprachverständlichkeit,
in Unterrichts- und Ausbildungsräumen, kleinen Hörsälen, Sitzungszimmern und kleinen Versammlungsräumen, Gerichtssälen u. ä., ohne daß Mikrofone und Lautsprecheranlagen verwendet werden
müssen (Räume der Gruppe 1)
b) Maßnahmen zur Lärmminderung und Sicherung ausreichender Verständlichkeit von Gesprä-chen, auch am Fernsprecher, in Räumen für Büromaschinen und datenverarbeitende Geräte, Räumen mit vielen Schreibmaschinen (Kanzleien) und Schalterhallen (Räume der Gruppe 2)
Diese Zweiteilung der Raumarten wurde auch in den Folge-Fassungen von 2004 und 2016 beibehalten. Dort werden sie jedoch als Raumgruppen A und B bezeichnet.
2004 wurden erstmals spezielle Anforderungen für Menschen mit Hörschädigung oder anderen Versteh-Schwierigkeiten beschrieben, die aber auf einzelne Räume begrenzt waren. Damals war noch der Begriff "Integration" üblicher Sprachgebrauch und noch nicht "Inklusion". Auch Hinweise zu raumakustischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschallungsanlagen kamen hinzu.
2016 wurden aufgrund der Vorgaben der UN-BRK die „speziellen“ Anforderungen für alle Räume in Neu-, Um- und Erweiterungsbauten als Standard-Anforderungen festgelegt. Die Zahlenwerte für nicht inklusive Nutzungen gelten seitdem nur noch für eine Beurteilung bestehender Räume.
Anmerkung: Immer wieder wird von „sparwütigen“ Auftraggeberinnen, Projektsteuerinnen oder auch General-Unternehmerinnen vorgebracht, bei „diesem“ Bauvorhaben gäbe es doch gar keine Menschen mit besonderem akustischen Bedarf, deshalb bräuchten die inklusiven Anforderungen nicht berücksichtigt zu werden. Das widerspricht aber der UN-BRK, dass ALLE öffentlichen Neu- und Umbauten inklusiv errichtet werden müssen. Wer das nicht beachtet, verletzt geltendes Recht (und dazu noch mit Vorsatz). Siehe auch Kapitel 5.1.
DIN 18041:2016 Hörsamkeit in Räumen, Anforderungen, Empfehlungen und Hinweise für die Planung, unterscheidet zwei Anwendungen und zwar
·
Anforderungen an die Hörsamkeit über mittlere und größere Entfernungen (Raumgruppe A)
sowie
· Empfehlungen für die Hörsamkeit über geringere Entfernungen (Raumgruppe B).
Siehe hierzu auch:
Schulraumakustik im Wandel der Normung
|
Was ist bei der raumakustischen Planung zu tun? |
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