5.3       Anforderungen nach DIN 18041, Raumgruppe B

In DIN 18041:2016-03 werden für Räume der Gruppe B (RG B2 bis RG B5) Maßnahmen zur Schall­ab­sorp­tion empfohlen, die nicht nur die erforderliche Lärmminderung berücksichtigen, sondern auch eine dem Zweck angepasste Sprachkommunikation über geringe Entfernung ermöglichen, siehe auch Tabelle 5.3.1. Damit werden sowohl der mittlere Grundgeräuschpegel als auch die Nachhallzeit reduziert. Für Räume der Gruppe B werden Orientierungswerte für das Verhältnis A/V der äqui­va­len­ten Absorptionsfläche A des Raumes zum Raumvolumen V im Frequenzbereich von 250 Hz bis 2 000 Hz vorgegeben. Zur Berechnung der Orientierungswerte in Abhängigkeit von der Raumhöhe sind in DIN 18041:2016 die Gleichungen 7 bis 10 angegeben. Die tatsächlich ein­zu­hal­ten­den A/V-Verhältnisse werden im Kapitel 6.2 – jeweils bezogen auf die einzelnen Raumarten – beispielhaft benannt.

Tabelle 5.3.1 Auszug aus DIN 18041, Tabelle 2 - Nutzungsarten mit Beschreibung und Beispiele für Räume der Gruppe B in Bezug auf Räume in Bildungsstätten      
(Dies ist ein Teil meines Antrages beim Normenausschuss DIN 18041 und entspricht nur 
nä­he­rungs­wie­se der Norm von 2016)

Abbildung 5.3 Mindestens erforderliche Werte für das A/V-Verhältnis nach DIN 18041:2016-05 für die Nutzungsarten B2 bis B5 (links) sowie die entsprechende maximale Nachhallzeit (rechts) bei Annahme eines diffusen Schallfeldes.                                                            © Akustikbüro Oldenburg

Das A/V-Verhältnis korrespondiert über die sogenannte „Sabinesche Nachhallgleichung“ mit der Nachhallzeit T des Raumes:

T = 0,16 / (A/V).

Tabelle 5.3.2 Vorschläge für die Zuordnung von Räumen mit Anforderungen an die Lärmminderung in Bildungsbauten zu Raumgruppen

Immer wieder taucht die Frage auf, was denn den Unterschied ausmache zwischen einer „An­for­de­rung“ in der Raumgruppe A und einer „Empfehlung“ bzw. einem „Orientierungswert“ in der Raum­gruppe B

Als DIN 18041 aus dem Jahr 1968 in den Jahren 1999 bis 2004 erstmals überarbeitet und mit TGL 10687 (der ehemaligen DDR-Norm) von 1981 vereinigt wurde, waren die Anforderungen für Räu­me mit  vorrangig guter Hörsamkeit (also die Räume der heutigen Raumgruppe A) längst eine a.a.R.d.T. Somit bestand keine Schwierigkeit, die bis dahin nur in Diagrammen dargestellten Werte mit den entsprechenden Gleichungen zu hinterlegen und als „Anforderungen“ zu beschreiben. 

Anders war es mit den in der Normfassung von 2004 erstmals formulierten Werten für die Raum­grup­pe B. Zwar war man im Normenausschuss übereinstimmend der Auffassung, dass diese Werte nicht nur sinnvoll, sondern auch richtig sind, aber Erfahrungen in der Anwendung lagen noch nicht vor. Deshalb wurde zunächst auf den Begriff „Empfehlung“ nach DIN 820-2, Abschnitt 3.3.4 aus­ge­wi­chen:

Als DIN 18041 zwischen 2013 und 2016 erneut überarbeitet wurde, waren die Werte der Raum­grup­pe B schon eine a.a.R.d.T. Das war gut daran zu erkennen, dass andere Länder sie ohne Än­de­rung in ihre Normen und Regelwerke übernommen hatten. Bei der damaligen Überarbeitung wurde aber ver­säumt, die „Empfehlungen“ in „Anforderungen“ umzubenennen. Das wird in der jetzt laufenden Überarbeitung nachgeholt werden…

Unabhängig davon, ob man bei „Empfehlungen ßà Anforderungen“ um der Kaisers Bart streitet oder nicht, sind auch die in der derzeitigen Fassung von DIN 18041 benannten Werte eine a.a.R.d.T. und müssen beachtet werden. Wenn jetzt – nach dem Lesen dieser Stellungnahme – davon ab­ge­wi­chen werden sollte, dann wäre das keine einfache oder grobe Fahrlässigkeit mehr, sondern Vor­satz, wel­cher durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt wird!

Die Ausrede, das seien ja „nur“ Empfehlungen, gilt hinfort nicht mehr!

 

Für Flure und Treppenhäuser mit Beschallungsanlagen ist
in Bezug auf Notfälle unbedingt auch Kapitel 5.9 zu beachten!

 

Was ist bei Räumen nach Gruppe B zu bedenken?
-
die Soll-A/V-Verhältnisse nach Raumhöhe und Raumgruppe bestimmen
- in Bildungsbauten kommen nur RG B3, B4 und B5 vor
- erforderlichen Ausstattungen berechnen
- Akustik-Fachfrauen wissen für viele Räume „aus dem Stand“ so etwa,
  was wo zu tun ist; dennoch sind Berechnungen erforderlich
- die Bauherrinnen bzw. General-Unternehmerinnen müssen es nur umsetzen
- Räume mit Nutzungen nach RG B5 mit Veranstaltungsräumen
  zu kombinieren, ist aus vielen Gründen nicht sinnvoll
- falls dennoch gewünscht oder notwendig
à intensive Beratung!!!

 

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Stand 2026-03-21