4.2    Anforderungen nach DIN 4109

Interner Schallschutz nach Abschnitt 6.3 von DIN 4109

Die Anforderungen an die Luftschalldämmung R′w und Trittschalldämmung L′n,w zwischen  Räumen in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen* sind in DIN 4109:2018-01, Abschnitt 6.3, Tabelle 6, wie folgt aufgeführt (Auszug).

Tabelle 4.2 Auszug aus DIN 4109:2018-09,
Tabelle 6, Schalldämmung in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen*

Bauteil

erf. R‘w

erf. L’n,w

Decken zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und Decken unter Fluren**

55 dB

53 dB

Decken zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „lauten“ Räumen (z. B. Speiseräume, Cafeterien, Musikräume, Spielräume, Technikzentralen)**

55 dB

46 dB

Decken zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „besonders lauten“ Raumen (z. B. Sporthallen, Küchen, Werkräume)**

60 dB

46 dB

Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen untereinander und zu Fluren

47 dB

---

Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und Treppenhäusern

52 dB

---

Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „lauten“ Räumen (z. B. Speiseräume, Cafeterien, Musikräume, Spielräume, Technikzentralen)

55 dB

---

Wände zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen und „besonders lauten“ Raumen (z. B. Sporthallen, Küchen, Werkräume)

60 dB

---

Türen zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen
und Fluren

32 dB

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Türen zwischen Unterrichtsräumen oder ähnlichen Räumen untereinander

37 dB

---

*   Zu den vergleichbaren Einrichtungen gehören beispielsweise öffentliche Kindertagesstätten und Hochschulen.

**  Die Anforderungen an den Trittschallpegel von Decken (Fußböden) gelten unabhängig davon, ob die Schallübertragung in vertikaler, diagonaler oder horizontaler Richtung erfolgt.

Anmerkung: In dieser Tabelle wurden einige „sachgerechte Anpassungen“ vorgenommen, die sich aus den langjährigen Erfahrungen der schalltechnischen Probleme im Schulbau ergeben haben. Für die „echten“ (aber nicht ganz so sachgerechten) Zuordnungen und Werte bitte direkt in DIN 4109-1:2018, Tabelle 6, nachschlagen.

Ein Großteil der Anforderungen stand so oder zumindest ähnlich bereits in der Normfassung von 1962. Sie haben sich also lange bewährt und viele davon sind deshalb als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ anzusehen. Schulen, die diese Anforderungen einhalten, haben üblicherweise einen ausreichenden Schallschutz zu anderen Räumen. Siehe hierzu auch:

Schulraumakustik im Wandel der Normung

Je nach Angrenzung der Räume zueinander, falls also das Prinzip „leise zu leise / laut zu laut“ nicht durchgängig einzuhalten ist, ist zu entscheiden, ob für Musikräume und Spielräume auch die Anforderungen wie für Sporthallen und Werkräume anzuwenden sind.

Ganz dringend und warnend ist darauf hinzuweisen, dass man nicht alle Musikräume gleichartig bewerten kann. Hier ist mindestens zu unterscheiden zwischen einerseits Musik-Unterrichtsräumen und andererseits Musik-Überäumen. Während in Musik-Unterrichtsräumen regelmäßig mit Klavier, Keyboard, Orffschem Instrumentarium und Holzbläsern gearbeitet wird, kommen in Musik-Übe- und Probenräumen häufig auch sehr laute Instrumente wie Schlagzeug und Blechbläser zum Einsatz. Hier können bei intensiven Proben durchaus Schallpegel bis und sogar über 100 dB(A) auftreten. Solche Räume müssen in weitem Abstand von schutzbedürftigen Räumen (dazu zählen auch die nachmittags regelmäßig noch besetzen Räume der Verwaltung) abgeordnet werden.

Während bei der Luftschalldämmung in DIN 4109 für die „besonders lauten“ Räume um 5 dB höhere Anforderungen gelten als für die „lauten“ Räume, wird bei der Trittschalldämmung (derzeit) nicht zwischen den beiden Raumarten unterschieden. Vergleichsweise benennt DIN 4109-1:2018 aber in der dortigen Tabelle 8, also für (Tanz-)Gaststätten und Kegelbahnen, - je nach Nutzungsintensität und Körperschall-Anregung - deutlich leisere erforderliche Norm-Trittschallpegel (≤ 43 dB, ≤ 33 dB und sogar nur ≤ 28 dB). Bei „Bewegen zur Musik“ und Körper-Percussion, Flügel/Klavier, Trommel-Kursen und Schlagzeug können starke Körperschall-Einleitungen in den Fußboden erfolgen.

In Bezug auf die „besonders lauten“ Musikräume ist DIN 4109-1:2018, Tabelle 6 also
ganz eindeutig nicht als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ anzusehen.

Für die akustische Entkoppelung mit einer Raum-in-Raum-Bauweise ist unbedingt eine erfahrene Fachplanerin für Bauakustik hinzuzuziehen. Allgemeine Beschreibungen sind nicht zielführend. Bei einer bauakustischen Sanierung bestehender Musikräume für laute Nutzung müssen vorab auch Messungen des vorhandenen Schallschutzes erfolgen, nicht nur um die Zahlenwerte der Luft- und Trittschalldämmung zu ermitteln (Messung A für einen späteren A-B-Vergleich), sondern auch, um die vorherrschenden Übertragungswege genau zu erfassen.

Derzeit werden etliche Ergänzungsbauten in leichter Modulbauweise errichtet. Dann taucht nicht selten die Frage auf, ob denn solch ein Modulbau, der planungsgemäß nur einige Jahre stehen soll, dieselben Schallschutzanforderungen erfüllen muss, oder ob eventuell auch geringere Werte aus­rei­chen? Auch bei dieser leichten Bauweise sollte man nicht von den Anforderungen der allgemein anerkannten Regel der Technik DIN 4109 abweichen. Wenn die Module in einer Grundschule nur vier Jahre stehen, so hat nach der Nutzungsdauer eine volle „Grundschulgeneration“ sie durch­lau­fen. Bereits jetzt wird darüber geklagt, dass zu wenige Schülerinnen ausreichende Lese-, Schreib- und Rechenkompetenzen erwerben, um auf den weiterführenden Schulen bestehen zu können. Wenn dieser Anteil aufgrund von Störungen bei zu geringem Schallschutz noch steigt, dann ist an der falschen Stelle gespart worden!

Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die Module nach der Erst-Nutzung an einen anderen Ort ver­setzt werden sollen, um dort ähnliche Aufgaben zu erfüllen. Die Gesamt-Nutzungsdauer kann also ähnlich lang werden wie die von Massivbauten.

Schulgebäude stehen häufig hundert Jahre oder länger. Was heute bei Neu- und Umbauten  schall­tech­nisch versäumt wird, beeinträchtigt die Nutzerinnen während der gesamten „Lebenszeit“ des Gebäudes. Deshalb sollte man eher zu viel als zu wenig Schallschutz planen.

Schallschutzmängel
verschaffen sich in der Regel
von allein Gehör!

Schutz gegen Außenlärm nach Abschnitt 7 von DIN 4109

Die Anforderung an das gesamte bewertete BauSchalldämmMaß R′w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergibt sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach der Gleichung:

R′w,ges = La - KRaumart

mit La als maßgeblichem Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 4.4.5 und
KRaumart = 30 dB für Unterrichtsräume und ähnliches.

Überschläglich kann man davon ausgehen, dass Standardfenster mit Isolierverglasungen ein Schall­dämm-Maß von etwa Rw = 35 dB aufweisen. Bei üblichen Fensterflächenanteilen innerhalb einer Fassade beträgt deren gesamtes bewertetes BauSchalldämmMaß mindestens R′w,ges = 37 dB. Somit sind bis zu einem maßgeblichen Außenlärmpegel von Lä =67 dB(A) sehr viele Standardfälle bis in den Lärmpegelbereich III abgedeckt.

Sofern für die Einstufung in Lärmpegelbereiche keine anderen Festlegungen, z. B. gesetzliche  Vor­schrif­ten oder Verwaltungsvorschriften, Bebauungspläne oder Lärmkarten maßgebend sind, können die Beurteilungspegel mithilfe der Nomogramme nach DIN 18005-1:2002-07, A.2, ermittelt werden, wobei zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu den abgelesenen Werten 3 dB(A) zu addieren sind.

 

Was ist bei der bauakustischen Planung zu bedenken?
Für den internen Schallschutz die Anforderungen für spezielle Räume
  oder Raum-Angrenzungen explizit beschreiben und festlegen,
 
- dazu Raum-Übersicht nach
Kapitel 2 verwenden,
- „besonders laute Räume“ weit entfernt
  von schutzbedürftigen Räumen anordnen, 

- für den Schutz gegen Außenlärm zunächst den „maßgeblichen
  Außenlärmpegel
 ermitteln (lassen), 
- daraus die Anforderung an das gesamte bewertete BauSchalldämmMaß
  R′w,ges ableiten und
 
- dann anhand des Fensterflächenanteils und mit dem Schalldämm-Maß
 
der geschlossenen Bauteile das erforderliche Fenster-Schalldämm-Maß
  berechnen.

 

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Stand 2025-09-25