7.6.1 Trennvorhänge in Sporthallen - Wider die Schalldämmung

Zweifach- und Dreifach-Sporthallen werden auch dann von den Nutzerinnen als „akustisch schlecht“ bezeichnet, wenn die Schallpegeldifferenz zwischen den Hallenteilen als nicht ausreichend emp­fun­den wird. Diese Schallpegeldifferenz ist das, was die Nutzerinnen hören können. Sie hat nur in Grenzen mit dem Schalldämm-Maß aus einem Prüfstand (bzw. selten auch aus einer Nachmessung des fertigen Trennvorhangs) zu tun.

In DIN 18032-4:2002-08 Hallen für Turnen, Spiele und Mehrzwecknutzung Teil 4: Doppelschalige Trennvorhänge sind im Abschnitt 4 die Anforderungen an den Schallschutz wie folgt beschrieben:

Die Schalldämmung des Trennvorhangs muss ein bewertetes Schalldämm-Maß R′w von mindestens 22 dB aufweisen. Diese Anforderung kann durch eine Baumusterprüfung nach DIN 52210-3 nachgewiesen werden.

Die Schalldämmung des eingebauten betriebsfertigen Trennvorhangs muss zwischen den Einzelräumen unter Einschluss der Nebenwege ein bewertetes Schalldämm-Maß R′w von mindestens 18 dB aufweisen.

Trennvorhänge müssen zur Verbesserung der Schallabsorption der Hallenteile beitragen.

Auf die Nebenwege, die bei der Nachmessung am Bau eingeschlossen sein sollen, haben die Her­stel­ler der Trennvorhänge im Allgemeinen keinen Einfluss. Auf ein (juristisch einwandfreies) „An­mel­den von Bedenken“ wird der Bieter dennoch meist verzichten in der Hoffnung, sich „auch so“ durch­mo­geln zu können.

Der Arbeitskreis Trennvorhänge e.V. hat im Februar 2022 (und damit 20 Jahre nach Veröffentlichung der o. g. Norm) in grober Annäherung an die dortigen Vorgaben zwei Textvorschläge für die Aus­schrei­bung von Trennvorhängen herausgegeben, einerseits für den Trennvorhang einer  Zwei­fach­hal­le und andererseits für zwei Trennvorhänge in einer Dreifachhalle. Darin heißt es in Bezug auf die akustischen Anforderungen:

Zweifachhalle: Der angebotene Trennvorhang muss gem. DIN 18032, Teil 4 eine Schalldämmung von 22 dB aufweisen (Laborwert).
Gleichzeitig muss der angebotene Trennvorhang beidseitig einen Schallabsorptionsgrad von mind. αw 0,3 oder höher aufweisen (Laborwert).

Dreifachhalle: Gemeinsames Prüfzeugnis für die angebotenen Trennvorhänge über sowohl eine Schall­däm­mung in Höhe von 22 dB als auch einen Schallabsorptionsgrad von mind. αw 0,5 für die das mittlere Hal­len­drit­tel begrenzenden Wandflächen sowie einen solchen von mind. αw 0,3 für die Wandflächen, die die beiden äußeren Hallendrittel begrenzen. Aus dem Prüfzeugnis muss hervorgehen, dass für beide Messungen, also Schalldämmung und Schallabsorption, der gleiche Prüfaufbau verwendet wurde.  
Alternativ, jedoch vorzugsweise, sollte der Schallabsorptionsgrad für beide Wandflächen der angebotenen Trennvorhänge αw 0,5 oder darüber betragen.

In diesen Textvorschlägen ist zwar das Prüfstands-Schalldämm-Maß von Rw.P ≥ 22 dB (etwas ne­bu­lös ausgedrückt als „eine Schalldämmung von 22 dB“) genannt, aber nicht der nach DIN 18032-4 geforderte Wert am Bau von R‘w.B ≥ 18 dB. Hofft man vielleicht, um eine Gewährleistung hinsichtlich des Schallschutzes „herumzukommen“, wenn die ausschreibende Stelle diesen Text übernimmt?

Das schon sehr lange andauernde Herumprobieren, um das zunächst im Prüfstand nach­zu­wei­sen­de Schalldämm-Maß RwP ≥ 22 dB dann auch am Bau mit R‘wB ≥ 18 dB zu erfüllen, ist nicht hilfreich, weil

·     der Aufwand für die doppelschaligen (oder sogar dreischaligen) Trennvorhänge schon in deren Konstruktion und auch im Tragwerk sehr hoch ist,

·     der Aufwand für die „begleitenden Maßnahmen“ zur Unterdrückung von Schall-Löchern ebenfalls sehr hoch ist,

·     dieser Aufwand auch durch das Einschneiden von „Schlupföffnungen“ oder das „Durchquetschen“ von Personen zunichte gemacht wird,

·     die Schall-Längsleitung von Lauf- und Ballprell-Geräuschen entlang des Sporthallenbodens damit nicht verringert wird,

·     das umfangreiche „Maßnahmen-Paket“ im Entwurf E DIN 18032-1:2025-04, Kapitel 12.3.3 „Schallschutz zwischen Hallenteilen“ sowohl planerisch als auch handwerklich sehr schwer sachgerecht umzusetzen ist,

·     und schließlich auch eine weitere Schallpegel-Minderung um 3 dB bei einer (nur theoretischen) „Nachbesserung“ von z. B. nachgemessenen 15 dB auf den Sollwert ≥ 18 dB die Sporthallen noch nicht „leise“ macht.

Bei der raumakustischen Untersuchung einer Dreifeld-Sporthalle wegen Beanstandungen war nach dem ersten Höreindruck die Halle „gar nicht so schlecht“. Zwar bestehen die Außenwände im unteren Bereich aus Ziegel-Mauerwerk, aber darüber befinden sich großflächige schall­ab­sor­bie­ren­de Wandbekleidungen.

Abbildung 7.6.1.1 Dreifeld-Sporthalle mit herabgelassenen und hochgezogenen Trennvorhängen, „links“ vom Trennvorhang ist ein offen durchlaufender Tribünenbereich mit fünf Sitzreihen (also etwa 300 Zuschauerplätzen) zu sehen

In der Gesamthalle und allen drei Hallenteilen wurden nicht nur die Nachhallzeiten gemessen, son­dern auch die Schalldämm-Maße der Trennvorhänge R’w und schließlich auch Schallpegel-Dif­fe­re­nzen ΔL von der Mittelhalle zu den beiden Seiten und von den seitlichen Hallen zur mittleren und zur entfernten ermittelt. Als Besonderheit gegenüber üblichen Schalldämmungs-Messungen wurden hier die Schallpegel-Differenzen zwischen den Hallenteilen sowohl bei herabgelassenen als auch bei hochgezogenen Trennvorhängen gemessen. Damit war die Frage zu klären, welche Wirkung die hier vorhandenen schalldämmenden und nicht schallabsorbierenden Trennvorhänge für die Nut­zer­innen  im Hinblick auf die Gesamt-Schallbelastung haben.