9.2.1 Ungünstige Raumzuordnung laut/leise

In vielen Schulen werden die Räume der Verwaltung und Schulleitung nahe am Eingang an­ge­ord­net. Dadurch sind sie auch von Besucherinnen gut zu finden und zu erreichen. In hier be­schrie­be­nen Fall liegen sie „gleich linkerhand“ vom Haupteingang.

Im OG1 desselben Gebäudeflügels liegen die Räume für Kunsterziehung und Musikunterricht. Die erstgenannten Räume liegen über den Lehrerinnen-Arbeitsplätzen, die Musikräume aber über den Räumen der Schulleitung.

Abbildung 9.2.1.1 Anordnung der Räume

Bereits kurz nach Bezug gab es Beanstandungen wegen störend lauter Schallübertragungen aus den Musikräumen, auch noch in den eigentlich ruhigeren Nachmittagsstunden nach der regulären Unterrichtszeit. Dann werden diese Räume nämlich von der örtlichen Musikschule intensiv genutzt.

Die Schulträgerin hat eine messtechnische Überprüfung der Luft- und Trittschalldämmung ver­an­lasst. Diese Messungen führten nicht die planenden Akustikerinnen aus, sondern ein anderes Inge­nieur­büro. Dieses stellte fest, dass mit R’w = 66 dB bzw. L’n,w = 38 dB die Anforderungen nach DIN 4109-1:2018, Tabelle 6, Zeile 2 (≥ 55 dB / ≤ 46 dB) erfüllt sind, sodass im normgemäßen Sinne keine Nachbesserungen erfolgen müssen.

Abbildung 9.2.1.2 Ergebnisse der Güteprüfungen mit R’w = 66 dB und L’n,w = 38 dB,

die geringe Luftschalldämmung und der hohe Trittschallpegel un­ter­halb des Standard-Mess­be­rei­ches, also <100 Hz, links in den Diagrammen, sind gut zu erkennen                                          © TuR

Im Gegensatz zu diesen günstigen Messwerten berichtete die Schulleiterin im persönlichen Ge­spräch, dass selbst an den Lehrerinnen-Arbeitsplätzen jenseits des Flures (hinter zwei Mas­siv­wän­den als Sperrmassen) ein konzentriertes Arbeiten nicht möglich sei, insbesondere bei Unterricht mit Schlagwerk und Proben einer Brass-Band. Gleichzeitige Schallpegelmessungen in beiden Räumen wurden (zu Corona-Zeiten) durch die geringe zulässige Anzahl musizierender Schülerinnen be­ein­träch­tigt. Im Musikraum wurde bei Nutzung eines einzelnen Schlagzeugs ein Mittelungspegel von ca. LAeq = 86 dB(A) (Maximalpegel bis ca. LAFmax = 96 dB(A)) erzeugt. Durch die Bass Drum ergab sich eine stark tieffrequente An­re­gung zwischen 50 Hz und 63 Hz. Ihr Körperschall wurde in den Estrich eingeleitet. Bei dieser An­re­gung waren in dem Verwaltungsbüro im Erdgeschoss Mit­te­lungs­pe­gel von LAeq = 34 dB(A) (mit Maximalpegeln bis LAFmax = 44 dB(A)) messbar und vor allem die einzelnen tieffrequenten Impulse hörbar.

Wenn man zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen die ASR A3.7 heranzieht, so wird der Be­ur­tei­lungs­pe­gel Lr zur Kennzeichnung der typischen Schallimmission aus dem A-bewerteten äqui­va­len­ten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Impulshaltigkeit (KI = Impulszuschlag) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT = Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit) bestimmt:

Lr = LpAeq + Kl + KT

Durch den Impulszuschlag Kl wird der erhöhten Störwirkung impulshaltiger Geräusche Rechnung getragen. Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT berücksichtigt, dass Geräusche eine erhöhte Störwirkung haben, wenn sie einen Ton oder mehrere Töne enthalten oder in­for­ma­tions­hal­tig sind und dadurch eine Person zum von ihr nicht gewünschten Mithören anregen.

Beide Zuschläge können – je nach Auffälligkeit – 3 dB oder 6 dB betragen. Im schlimmsten Fall könnte der Beurteilungspegel also lauten:

Lr = 34 dB(A) + 6 dB + 6 dB = 46 dB(A)

Die Stahlbeton-Rohdecke ist 250 mm dick, darüber befinden sich ein 130 mm hoher Estrich-Aufbau und ein Linoleum-Belag. In den Büroräumen ist vollflächig eine Unterdecke aus Holzwolleplatten abgehängt. Die Außen- und die Flurwände aus 24 cm Stahlbeton bzw. KS-Mauerwerk haben ein­schließlich Putz flächenbezogene Massen von etwa m‘ = 430 Kg/m² bzw. m‘ = 550 kg/m²; die Quer­wände sind in GK-Montagebauweise errichtet und deshalb in Bezug auf flankierende Schall­über­tra­gun­gen ohne Belang. Der Gutachter hat mögliche Verbesserungen durch schalldämmende Vor­satz­scha­len vor den Massivwänden mit „nur 3 dB bis 6 dB“ benannt. Das wäre noch immer nicht so weit ausreichend, dass intensive Musikproben dann nicht mehr stören.

Die Erkenntnisse aus diesem Schadensfall waren der Anlass, das Kapitel 4.1 nachträglich ein­zu­fü­gen und in das Kapitel 4.2 nochmals einen ausdrücklichen Hinweis auf solch eine ungünstige, für die Nutzerinnen ärgerliche (und über die gesamte Lebensdauer des Schulgebäudes nicht zu re­pa­rie­ren­de) Situation aufzunehmen.

Was darf man bei den Raumzuordnungen nicht vergessen?
- die Schallschutzanforderungen nach DIN 4109
  sind nur Mindest-Anforderungen
- schalltechnisch kritische (besonders laute und/oder besonders leise)
  Räume weit entfernt zueinander anordnen
- wenn das nicht möglich ist, Schallschutz-Beratung einfordern
- Abnahme-Messungen durchführen lassen, um den „Erfolg“ zu belegen

 

Stand 2025-06-16