Je nach Angrenzung der Räume zueinander, falls also das Prinzip „leise zu leise / laut zu laut“ nicht durchgängig einzuhalten ist, ist zu entscheiden, ob für Musikräume und Spielräume auch die Anforderungen wie für Sporthallen und Werkräume anzuwenden sind.
Ganz dringend und warnend ist darauf hinzuweisen, dass man nicht alle Musikräume gleichartig bewerten kann. Hier ist mindestens zu unterscheiden zwischen einerseits Musik-Unterrichtsräumen und andererseits Musik-Überäumen. Während in Musik-Unterrichtsräumen regelmäßig mit Klavier, Keyboard, Orffschem Instrumentarium und Holzbläsern gearbeitet wird, kommen in Musik-Übe- und Probenräumen häufig auch sehr laute Instrumente wie Schlagzeug und Blechbläser zum Einsatz. Hier können bei intensiven Proben durchaus Schallpegel bis und sogar über 100 dB(A) auftreten. Solche Räume müssen in weitem Abstand von schutzbedürftigen Räumen (dazu zählen auch die nachmittags regelmäßig noch besetzen Räume der Verwaltung) angeordnet werden.
Bei beengten Grundstücksverhältnissen, z. B. im innerstädtischen Bereich, werden auch Sporthallen über schutzbedürftigen Räumen angeordnet. Auch dort entsteht ein extrem hohes Störpotential, dem rechtzeitig fach-planerisch begegnet werden muss! Die Geräusche beim Bewegen schwerer Turngeräte (Barren, Kasten, Pferd) treten nur jeweils kurzfristig auf, die vom Laufen und Ballprellen aber während der gesamten Unterrichtszeit.
Während bei der Luftschalldämmung in DIN 4109 für die „besonders lauten“ Räume um 5 dB höhere Anforderungen gelten als für die „lauten“ Räume, wird bei der Trittschalldämmung (derzeit) nicht zwischen den beiden Raumarten unterschieden. Vergleichsweise benennt DIN 4109-1:2018 aber in der dortigen Tabelle 8, also für (Tanz-)Gaststätten und Kegelbahnen, - je nach Nutzungsintensität und Körperschall-Anregung - deutlich leisere erforderliche Norm-Trittschallpegel (≤ 43 dB, ≤ 33 dB und sogar nur ≤ 28 dB). Bei „Bewegen zur Musik“ und Körper-Percussion, Flügel/Klavier, Trommel-Kursen und Schlagzeug können starke Körperschall-Einleitungen in den Fußboden erfolgen.
In Bezug auf die „besonders lauten“ Musikräume
sowie auf Sporthallen in Angrenzung an schutzbedürftige Räume
ist DIN 4109-1:2018, Tabelle 6
ganz eindeutig nicht als „allgemein anerkannte Regel der Technik“ anzusehen.
Tabelle 4.2.2 Auszug aus DIN 4109:2018-01, Tabelle 6,
Schalldämmung in Schulen und vergleichbaren Einrichtungen*
Für die akustische Entkoppelung mit einer Raum-in-Raum-Bauweise ist unbedingt eine erfahrene Fachplanerin für Bauakustik hinzuzuziehen. Allgemeine Beschreibungen sind nicht zielführend. Bei einer bauakustischen Sanierung bestehender Musikräume für laute Nutzung müssen vorab auch Messungen des vorhandenen Schallschutzes erfolgen, nicht nur um die Zahlenwerte der Luft- und Trittschalldämmung zu ermitteln (Messung A für einen späteren A-B-Vergleich), sondern auch, um die vorherrschenden Übertragungswege genau zu erfassen.
Beim Schutz gegen Körperschall-Einleitungen in den Fußboden ist auch der Oktav-Bereich unterhalb des üblichen bauakustisch relevanten Bereiches, also zwischen 50 und 80 Hz schon planerisch mist zu berücksichtigen. ACHTUNG: sachgerechte schwimmende Estriche haben dann Bauhöhen um 200 mm. Das ist bereits bei der Planung der Rohdecke zu bedenken.
Derzeit werden etliche Ergänzungsbauten in leichter Modulbauweise errichtet. Dann taucht nicht selten die Frage auf, ob denn solch ein Modulbau, der planungsgemäß nur einige Jahre stehen soll, dieselben Schallschutzanforderungen erfüllen muss, oder ob eventuell auch geringere Werte ausreichen? Auch bei dieser leichten Bauweise sollte man nicht von den Anforderungen der allgemein anerkannten Regel der Technik DIN 4109 abweichen. Wenn die Module in einer Grundschule nur vier Jahre stehen, so hat nach der Nutzungsdauer eine volle „Grundschulgeneration“ sie durchlaufen. Bereits jetzt wird darüber geklagt, dass zu wenige Schülerinnen ausreichende Lese-, Schreib- und Rechenkompetenzen erwerben, um auf den weiterführenden Schulen bestehen zu können. Wenn dieser Anteil aufgrund von Störungen bei zu geringem Schallschutz noch steigt, dann ist an der falschen Stelle gespart worden!
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die Module nach der Erst-Nutzung an einen anderen Ort versetzt werden sollen, um dort ähnliche Aufgaben zu erfüllen. Die Gesamt-Nutzungsdauer kann also ähnlich lang werden wie die von Massivbauten.
Schulgebäude stehen häufig hundert Jahre oder länger. Was heute bei Neu- und Umbauten schalltechnisch versäumt wird, beeinträchtigt die Nutzerinnen während der gesamten „Lebenszeit“ des Gebäudes. Deshalb sollte man eher zu viel als zu wenig Schallschutz planen.
Schallschutzmängel
verschaffen sich in der Regel
von allein Gehör!
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Was ist bei der bauakustischen Planung zu
bedenken? |
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