Noch völlig ungewiss ist (Stand März 2026), welcher Schallschutz zwischen Klassenräumen (Inputräumen) und zugehörigen Differenzierungsräumen (Gruppenräumen) tatsächlich erforderlich ist. Hier handelt es sich nicht um die Angrenzung an „fremde“ Klassenräume, sondern eher um eine nutzungstechnische Einheit. Fast immer gewähren Fenster einen Durchblick für Lehr- und Aufsichtskräfte, bisweilen sind auch raumverbindende Türen vorhanden, ggfs. als zweiter Fluchtweg.
Bei den Fenstern lässt sich durch Verwendung von Doppel-Verglasungen mit großem Scheibenabstand ein hoher Schallschutz erzielen. Aber ist dieser Aufwand wirklich notwendig? Reicht vielleicht auch eine VSG-Einzelscheibe? Müssen die Türen die Anforderungen für die Angrenzung an fremde Klassenräume erfüllen (Rw ≥ 37 dB)? Reicht vielleicht auch die Qualität einer Flurtür (Rw ≥ 32 dB)?
Für die Überlegungen, was denn wohl erreichbar ist, werden einige Beispiel-Berechnungen vorgestellt. Dabei wird für einen 150 mm dicke GK-Montagewand ein Schalldämm-Maß Rw = 60 dB angenommen, für ein Fenster mit 13 mm VSG-Scheibe Rw = 37 dB und bei den Türen wird zwischen Rw = 32 dB, 37 dB und „keine Tür“ variiert. Die gemeinsame Wandfläche wird mit 5 x 3 m² angenommen, das Fenster mit 2 m Breite bei 1 m Höhe und die Tür mit einem Rohbau-Richtmaß von 1,01 m x 2,13 m.
Das Schalldämm-Maß einer Klassenraumtrennwand verringert sich also von ursprünglich 60 dB allein durch den Einbau einer allseits dicht verschlossenen 37-dB-VSG-Scheibe auf
R’w,res = 45 dB und damit 2 dB weniger als die Mindestanforderung nach DIN 4109:2018-01, Tabelle 6.
Kommt noch eine „Klassenraum-Trenn-Tür“ mit (im betriebsfähigen Zustand einschließlich Einbau- und Bewegungsfugen) ebenfalls 37 dB hinzu, dann sinkt das
resultierende Schalldämm-Maß auf R’w,res = 42 dB.
Wird dagegen nur eine leichter bedienbare „Flur-Tür“ mit 32 dB verwendet, dann ist rechnerisch nicht mehr als ein resultierendes Schalldämm-Maß
R’w,res = 39 dB zu erwarten.
Hier ist die Frage zu stellen, ob für derartige, vom Unterrichtsinhalt miteinander in Verbindung stehende Räume wirklich der Schallschutz wie gegen „fremde Klassenräume“ notwendig ist? Betrachtet man vergleichsweise einmal die Empfehlungen für Trennwände zwischen Büroräumen, wie sie im Entwurf von E-DIN 4109:1979 und auch in der Normfassung DIN 4109 Bbl.2:1989-11 enthalten waren, dann stellt sich die Situation nämlich – je nach Vertraulichkeitsanspruch – ganz anders dar:
R’w,res = 39 dB würde danach den Empfehlungen für einen normalen Schallschutz zwischen Räumen mit üblicher Bürotätigkeit entsprechen und R’w,res = 42 dB den Empfehlungen für einen erhöhten Schallschutz. Ohne raumverbindende Tür, nur mit einem Fenster, erreicht man rechnerisch mit R’w,res = 45 dB sogar die Empfehlungen für einen normalen Schallschutz zwischen Räumen zur Behandlung vertraulicher Angelegenheiten. Wenn man weiterhin bedenkt, dass in den Klassen- und Gruppenräumen durch die Tätigkeiten der Mit-Schülerinnen im selben Raum das verdeckende Grundgeräusch höher ist als in einem Einzelbüro, dann wird die Situation noch unkritischer.
Auch eine weitere Erkenntnis aus Büro- und Verwaltungsgebäuden ist in diesem Zusammenhang interessant. Dort wurde nämlich festgestellt, dass der subjektiv empfundene Schallschutz von transparenten verglasten Trennwänden für besser empfunden wird als der von opaken. Offenbar ändern sich sowohl die Erwartung als (möglicherweise) auch das Verhalten in solchen Räumen.
Bei der Angrenzung von Differenzierungs- und Gruppenräumen an Klassenräume müssen also für eine "vorläufig endgültige" Festlegung der tatsächlich notwendigen Schallschutz-Anforderungen erst noch Erfahrungen gesammelt werden.
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Was ist bei der bauakustischen Planung von
Differenzierungs- und Gruppenräumen zu bedenken? |
Stand 2026-03-08
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