Die Anforderung an das gesamte bewertete Bau‐Schalldämm‐Maß R′w,ges der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen ergibt sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten nach der Gleichung:
R′w,ges = La - KRaumart
mit
La als maßgeblichem Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01, Abschnitt 4.4.5
und
KRaumart = 30 dB für Unterrichtsräume und ähnliche Räume.
Überschläglich kann man davon ausgehen, dass Standardfenster mit Isolierverglasungen ein Schalldämm-Maß von etwa Rw = 35 dB aufweisen. Bei üblichen Fensterflächenanteilen innerhalb einer Fassade beträgt deren gesamtes bewertetes Bau‐Schalldämm‐Maß mindestens R′w,ges = 37 dB. Somit sind bis zu einem maßgeblichen Außenlärmpegel von Lä =67 dB(A) sehr viele Standardfälle bis in den Lärmpegelbereich III abgedeckt.
Sofern für die Einstufung in Lärmpegelbereiche keine anderen Festlegungen, z. B. gesetzliche Vorschriften oder Verwaltungsvorschriften, Bebauungspläne oder Lärmkarten maßgebend sind, können die Beurteilungspegel mithilfe der Nomogramme nach DIN 18005-1:2002-07, A.2, ermittelt werden, wobei zur Bildung des maßgeblichen Außenlärmpegels zu den abgelesenen Werten 3 dB(A) zu addieren sind.
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Stand 2026-03-08
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