Nach DIN 18041:2016-03, Kapitel 4.2.3 sind bei Mehrzwecknutzungen entsprechend der Wertigkeit der Hauptnutzung Zwischenwerte zwischen den Sollwerten zu ermitteln, sofern nicht durch variable akustische Maßnahmen die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Letzteres scheitert im Bildungsbau regelmäßig an den Kosten (außer ggfs. bei Hochschulen für Musik und darstellende Kunst).
Tabelle 5.4 kombinierte Nutzungen von Räumen, Wechsel der Raumgruppen
Der aus ökonomischen Gründen unbedingt sinnvolle Wunsch, in den großen Räumen mehrere verschiedene Nutzungen zu ermöglichen, ist aus akustischer Sicht „mit gemischten Gefühlen“ zu betrachten. Insbesondere bei Mensen ist – nicht nur aus akustischer Sicht – die Zweckentfremdung als Veranstaltungsraum „gar keine gute Lösung“. Auf jeden Fall bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand, sowohl in der Planung als auch in der Ausstattung. Hierauf wird demnächst im Kapitel 6.3 genauer eingegangen.
Häufig ist der Einwand zu hören, die Nachbesserung, z. B. von einem Flur der Raumgruppe B3 zu einem „Lernflur“ der Raumgruppe A4, sei kostenmäßig nicht darstellbar. Das ist leicht zu entkräften, denn diese Nachbesserung ist weitaus kostengünstiger als der mit dieser Maßnahme umgangene Neubau von Differenzierungsräumen.
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Was ist bei Räumen mit kombinierten Nutzungen zu
tun? Achtung: Ab 200 Personen unterliegen die Räume der Versammlungsstätten-Verordnung mit den entsprechenden Auflagen für Brandschutz und Fluchtwege!
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Stand 2026-03-22
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