5.4      Anforderungen für Räume mit kombinierten Nutzungen

Nach DIN 18041:2016-03, Kapitel 4.2.3 sind bei Mehrzwecknutzungen entsprechend der Wertigkeit der Hauptnutzung Zwischenwerte zwischen den Sollwerten zu ermitteln, sofern nicht durch variable akustische Maßnahmen die unterschiedlichen Anforderungen berücksichtigt werden. Letzteres scheitert im Bildungsbau regelmäßig an den Kosten (außer ggfs. bei Hochschulen für Musik und darstellende Kunst).

Tabelle 5.4 kombinierte Nutzungen von Räumen, Wechsel der Raumgruppen

Tabelle 5.4 kombinierte Nutzungen von Räumen, Wechsel der Raumgruppen

Der aus ökonomischen Gründen unbedingt sinnvolle Wunsch, in den großen Räumen mehrere ver­schie­de­ne Nutzungen zu ermöglichen, ist aus akustischer Sicht „mit gemischten Gefühlen“ zu be­trach­ten. Insbesondere bei Mensen ist – nicht nur aus akustischer Sicht – die Zweckentfremdung als Veranstaltungsraum „gar keine gute Lösung“. Auf jeden Fall bedeutet das einen erheblichen Mehr­auf­wand, sowohl in der Planung als auch in der Ausstattung. Hierauf wird demnächst im Kapitel 6.3 genauer ein­ge­gan­gen.

Häufig ist der Einwand zu hören, die Nachbesserung, z. B. von einem Flur der Raumgruppe B3 zu einem „Lernflur“ der Raumgruppe A4, sei kostenmäßig nicht darstellbar. Das ist leicht zu entkräften, denn diese Nachbesserung ist weitaus kostengünstiger als der mit dieser Maßnahme umgangene Neubau von Differenzierungsräumen.

Was ist bei Räumen mit kombinierten Nutzungen zu tun?           
- Raumarten bereits frühzeitig in der Planung (Phase 0) explizit
  der jeweils „am besten passenden“ Raumgruppe zuordnen
- Generell die höherwertige Anforderung (mit der kürzeren Nachhallzeit)
  wählen
- bei der Nutzung als Veranstaltungsraum auch die notwendigen
  Sichtbeziehungen zum Darbietungsbereich bedenken
- ergänzende Lagerräume für Podeste, Tische und Stühle vorsehen

Achtung: Ab 200 Personen unterliegen die Räume der Ver­samm­lungs­stät­ten-Verordnung mit den entsprechenden Auflagen für Brandschutz und Fluchtwege!

Anmerkung:
Aulen und Sporthallen werden in den meisten Fällen mit einer Be­schal­lungs­an­lage ausgestattet, welche die Pegelminderung durch gute Schallabsorption für die Sprachdarbietung wieder ausgleicht,
siehe Kapitel 7.12. Hier können die Planerinnen bedenkenlos „Lärmminderung“ durch Absorption betreiben. 

 

Wenn Sie einzelne Kapitel als PDF-Datei zum Ausdrucken zugesandt erhalten möchten,
dann schreiben Sie mir bitte eine E-Mail.

Stand 2026-03-22